Satzung
In der öffentlichen Gemeinderatssitzung am 19.06.2017 hat der Gemeinderat folgende Satzungsänderung beschlossen:
Gemeinde Wolpertswende
Landkreis Ravensburg
Satzung zur 1. Änderung der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für Kinderbetreuungseinrichtungen vom 20.06.2016
Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg i.V. mit den §§ 3 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg und § 6 des Kindertagesbetreuungsgesetz (KiTaG) vom 19. März 2009 hat der Gemeinderat am 19.06.2017 folgende Änderung der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für Kinderbetreuungseinrichtungen vom 20.06.2016 beschlossen:
Artikel 1
§ 2 erhält folgende Fassung:
(1) Kinderbetreuungseinrichtungen im Sinne dieser Satzung sind:
1. Regelkindergärten:
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Einrichtungen mit einer Betreuungszeit von insgesamt 35 Std./Woche für Kinder im Alter von 3 Jahren bis zum Schuleintritt.
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Einrichtungen mit einer Betreuungszeit von insgesamt 30-35 Std./Woche für Kinder ab 2 Jahren in altersgemischten Gruppen.
2. Kindergarten mit verlängerten Öffnungszeiten:
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Einrichtungen mit einer zusammenhängenden Betreuungszeit von insgesamt 42 Std/Woche für Kinder im Alter von 3 Jahren bis zum Schuleintritt.
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Einrichtungen mit einer zusammenhängenden Betreuungszeit von insgesamt 42 Std/Woche für Kinder ab 2 Jahren in altersgemischten Gruppen.
3. Kindergarten mit Ganztagesbetreuung:
a) Einrichtungen mit einer zusammenhängenden Betreuungszeit von insgesamt 44 Std./Woche für Kinder von 3 Jahren bis zum Schuleintritt.
b) Einrichtungen mit einer zusammenhängenden Betreuungszeit von insgesamt 44 Std/Woche für Kinder ab 2 Jahren in altersgemischten Gruppen.
4. Kinderkrippe Ganztags:
a) Einrichtungen für Kleinkindbetreuung mit einer Betreuungszeit von max. 44 Std./Woche für Kinder im Alter bis 3 Jahre.
§ 6 erhält folgende Fassung:
-
Die Gebühren werden je Kind und Betreuungsplatz erhoben. Die Höhe der monatlichen Gebühr ist aus der Anlage „Gebührenverzeichnis für Kinderbetreuungseinrichtungen in Wolpertswende“ zu dieser Änderungssatzung ersichtlich. Sie richtet sich nach der Anzahl der Kinder, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und die nicht nur vorübergehend im Haushalt des Gebührenschuldners leben. Ergeben sich gebührenrelevante Änderungen (Zahl der berücksichtigungsfähigen Kinder, Wechsel der Betreuungsform) wird die Gebühr ab dem folgenden Monat neu festgesetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Die Änderungssatzung tritt zum 01.09.2017 in Kraft.
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach §4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegen über der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Die gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Wolpertswende, den 19.06.2017
gez.
Daniel Steiner
Bürgermeister